Die Befolgung der Gartenordnung ist keine Ermesse

Die Befolgung der Gartenordnung ist keine Ermessensfrage

regelt friedliches Miteinander: die Gartenordnung
Überall dort, wo Menschen gemeinsam leben, hat sich eine Ordnung herausgebildet. Gesetze und Ordnungen sind deren Resultat. Sie beinhalten gesellschaftlich anerkannte Normen. Das gilt auch für die Gartenordnung.
(02.11.2005, Dr. Achim Friedrich)

Das Zusammenwirken von Menschen verschiedener Individualität, kultureller Wurzeln, Nationalität, unterschiedlichen Alters und Geschlechts in einem Kleingärtnerverein sowie die Bewirtschaftung der privat genutzten Kleingärten und der Gemeinschaftseinrichtungen bedarf eines Regulativs. Mit der Satzung und der Gartenordnung, von der Mitgliederversammlung beschlossen und damit verbindliche Rechtsgrundlage für alle Vereinsmitglieder und Pächter, haben sich die Kleingärtnervereine derartige Verhaltens- und Bewirtschaftsnormen gegeben.

Die Gartenordnung ist durchaus keine Erfindung aus jüngerer Zeit. Bereits mit der Gründung des ersten deutschen Kleingärtnervereins 1821 in Kappeln an der Schlei erließ der Landgraf Carl von Hessen für die Gestaltung der „Carls- Gärten“ genaue Vorschriften. Diese werden mitunter als erste Gartenordnung gewürdigt. Auf alle Fälle haben sich in der Folge derartige Gartenordnungen als notwendig und zweckmäßig erwiesen und so sind diese auch in der Gegenwart noch unverzichtbare Bestandteile der Arbeit der Kleingärtnerverbände und –vereine.

Obwohl diese deutschlandweit die Kleingartenanlagen prägen, gibt es keine einheitliche Gartenordnung für den Bundesverband Deutscher Gartenfreunde insgesamt. Vielmehr beschließen die dem Bundesverband angehörenden Landesverbände ihre eigenen Rahmengartenordnungen. Das ist deshalb erforderlich, da sich die landesrechtlichen, kommunalen/sozialen und natürlichen Bedingungen in den einzelnen Bundesländern unterscheiden. Zwar orientieren sich alle an den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes, jedoch bietet auch dieses Spielräume für die Ausgestaltung einer Gartenordnung. Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Landesrahmengartenordnung ihrerseits bietet den Mitgliedsverbänden der Landesverbände und deren Vereinen wiederum die Möglichkeiten, ihren lokalen Bedingungen entsprechende Abweichungen in ihrer Gartenordnung zu beschließen. Diese dürfen jedoch nicht dem BkleingG, den Festlegungen der Landesrahmengartenordnung, den Ortssatzungen sowie dem Zwischenpachtvertrag zu wider laufen. Die Verbindlichkeit der Gartenordnungen der Vereine wird erhöht, indem diese zum Bestandteil des Pachtvertrages gemacht werden. Damit werden diese – Erfahrungen des Landesverbandes Brandenburg bestätigen das zumindest - zum bestimmenden Regulativ über die konkrete kleingärtnerische Nutzung in der Kleingartenanlage sowie der Verhaltensregeln der Vereinsmitglieder.
Die Gartenordnung enthält Vorgaben und Bestimmungen zur Nutzung und Bewirtschaftung sowohl der Kleingartenanlage als Ganzes als auch zur Bewirtschaftung der einzelnen Kleingärten, aber auch zu den Beziehungen der Kleingärtner zum Verein, dem Zwischenpächter und auch untereinander.

Der Inhalt der Vereinsgartenordnung regelt
- die Art der Bebauung (Laube, deren Ausstattung oder andere Baukörper und Nebenanlagen – dazu gehören auch Kleingewächshäuser, Frühbeete, zulässige und nicht zulässige Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Wasser, Elektroenergie, Gas, Abwasser, Fäkalien, Müll ) sowie das Erlaubnisverfahren zu deren rechtmäßigen Errichtung,

- Vorgaben für die kleingärtnerische Nutzung wie den Flächenanteil für den Anbau von gartenbaulichen Kulturen, zur umweltverträglichen Bewirtschaftung des Kleingartens, für erlaubte und nicht erlaubte Bepflanzung, die Zulässigkeit von Gehölzen unter dem Aspekt der kleingärtnerischen Nutzung einschließlich der einzuhaltenden Grenzabstände für Gehölzpflanzungen.

- Art und Weise der Einfriedung (Zäune, Hecken – Art und Höhe),

- Art und Umfang umweltschützender Maßnahmen, Rolle und Bedeutung der Fachberatung (integrierter/ökologischer Gartenbau, Anlage von Biotopen, Umgang mit kompostierbaren Material, Müll/Abwasser und Fäkalien),

- die Pflege, Instandhaltung und Nutzung von Wegen und Gemeinschaftsanlagen( Anschlagtafeln, Vereinsheim, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Kinderspielplätze sowie die Verpflichtung zur Gemeinschaftsarbeit,

- Festlegungen zur Verkehrsichheitspflicht,Verhaltensregeln und -weisen der Pächter (Ruhe und Ordnung / Tierhaltung)

- Ahndung von Verstößen.

Die Vereinsvorstände sind gut beraten (verpflichtet), wenn sie (auf) die strikte Einhaltung der beschlossenen Gartenordnung ( zu) achten und Verstöße ungeachtet ihres Umfanges und unabhängig von der betreffenden Person unterbinden. Eine Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder muß dabei oberstes Gebot sein. Die Erfahrung lehrt: wenn man den kleinen Finger reicht, wird sehr bald die ganze Hand in Anspruch genommen.

Regelmäßige Kontroll-Begehungen sind das erprobte Mittel zur Feststellung von Unregelmäßigkeiten. Werden solche festgestellt, dann muß unverzüglich mit dem „Sünder“ ein klärendes Gespräch mit den entsprechenden Festlegungen zur Beseitigung der „Sünden“ erfolgen. Sollte das fruchtlos sein, dann erfolgt eine schriftliche Abmahnung mit Auflagen und den notwendigen Kontrollen ob deren Erfüllung. Oberstes Gebot sollte bei derlei Maßnahmen immer in dem Bemühen bestehen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Das darf jedoch keinesfalls dazu führen, dass der Vereinsvorstand seine begründete Position aufgibt. Der Unterstützung durch den Zwischenpächter muß sich der Vorstand jedoch sicher sein können. Die Kündigung des Pachtverhältnisses für Uneinsichtige ist in der Regel die letzte Maßnahme und die zugleich unglücklichste Lösung. Sie endet oft vor Gericht mit ungewissem Urteilsspruch, hohem zeitlichem, nervlichen und finanziellem Aufwand.

Mitunter wird die Gartenordnung als ein lästiges Regulativ und als Einschränkung der persönlichen Interpretation von Gartengestaltung gesehen. Das eben aber ist gewollt.(Es gibt übrigens eine Analogie: zu jedem Mietvertrag gibt es auch eine Hausordnung). Wenn jeder in seiner Kleingartenanlage seine individuellen Vorstellungen von Gartengestaltung und persönlicher Freiheit ausleben wollte, dann würde ein gemeinsames Zusammenleben und Gestalten in einer Kleingartenanlage nicht möglich sein. Ohne eben diese Gartenordnung würde es wohl kaum eine optisch ansprechende, attraktive Kleingartenanlage, die sowohl eine Wohlfühloase für jeden Kleingärtner bildet als auch den kritischen Augen der Öffentlichkeit und der dem Kleingartenwesen zugestandenen Sozialpflichtigkeit der Bodeneigentümer standhalten kann, geben können.

Wenn eine Gartenordnung ausgewogen gestaltet ist, bietet sie jedem trotz gewisser Einschränkungen genügend Freiraum, um seinen Kleingarten individuell gestalten aber auch der gesamten Anlage ein unverwechselbares Gepräge geben zu können. Oder etwa nicht? Sehen Sie sich in Ihrer Kleingartenanlage um – kein Garten und keine Anlage gleichen sich wie ein Ei dem anderen - trotz bestehender und einzuhaltender Gartenordnung. Sie bildet den Rahmen, das damit eingefaßte Bild ist bunt, erfrischend bunt.



Dr. sc. Achim Friedrich ist Vorsitzender das Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde und Präsidiumsmitglied des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde.




Quelle
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