Richtlinien zum Bau von Gartenlauben

Info zu Baurichtlinien Stand 11.2019

Info Baurichtlinien neue Fassung [1.321 KB]

Die seit 2007 geltenden Baurichtlinien der Stadt Osnabrück sind überarbeitet worden. Da der Aufbau von Partyzelten (Pavillons), Badebecken, Trampolins, etc. nicht geregelt war, wurden diese Punkte seit Mai 2018 durch den erw. Vorstand des BV diskutiert und der Stadt vorgelegt worden. Nun ist eine Entscheidung gefallen. Die geänderten Punkte sind fett kursiv hervorgehoben:

Vor jeder Baumaßnahme hat sich der Kleingärtner bei seinem Verein zu erkundigen, welche Genehmigungen erforderlich sind. Bei Baumaßnahmen darf vor Erteilung der Genehmigung nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden. Außer einer Kleingartenlaube und der unter den Punkten 2 – 9 aufgeführten Baulichkeiten dürfen weitere Baukörper wie Toiletten, Schwimmbecken, Kinder-Planschbecken die im Durchmesser größer als 150 cm und höher als 30 cm sind (sowie eine vergleichbare Größe), fest im Boden verankerte Pavillons, Trampoline, Außenkamine, Brüstungen, Begrenzungsmauern nicht errichtet werden. Partyzelte oder mobile Pavillons dürfen nur für eine Dauer von 2 Wochen errichtet werden. ( Fest mit dem Boden verbunden heißt im Sprachgebrauch der Stadt: Alles was im Boden verankert ist oder durch Eigengewicht stehen bleibt) Für alle ungenehmigt erstellten Baulichkeiten kann die Beseitigung verlangt werden, wenn sie nicht den Richtlinien entsprechen. Hierzu gehören insbesondere auch alle nicht mit der Hauptlaube verbundene Bauten. Für ungenehmigte Bauten, die den Richtlinien entsprechen, kann nachträglich nach Zahlung der festgelegten Gebühren - eine Genehmigung oder Duldung ausgesprochen werden. Wir fordern alle Gartenfreunde auf umgehend die Pavillonsund Trampolins abzubauen und sich bei Bedarf ab Februar mit dem Baubeauftragten des Vorstandes, Dirk Hassmann, in Verbindung zu setzen. Die gesamte Richtlinie ist im unteren Absatz zu finden.

Baurichtlinien Stand 11.2019

Baurichtlinien für die Errichtung von baulichen Anlagen im
Bezirksverband Osnabrück der Kleingärtner e. V.

Beschluss des Bezirksverbandes OS der Kleingärtner vom 2. Mai 2007
Vorbemerkungen
Der Eigenbetrieb Grünflächen und Friedhöfe der Stadt Osnabrück hat gemeinsam mit dem Bezirksverband
Osnabrückder Kleingärtner, sowie im Einvernehmen mit dem Fachdienst Bauordnung, Richtlinien für die
Errichtung von Baulichkeiten erarbeitet. Sie sind für Kleingartenanlagen im Bereich der Stadt Osnabrück,
die den Bezirksverband angeschlossen sind, verbindlich. Jede in diesen Richtlinien aufgezeigten Baulichkeiten
sind bei geplanten Baumaßnahmen (Neubau/Bauänderungen) grundsätzlich dem KGV-Vorstand als Antrag
(schriftlich, mit Bauzeichnung und Lageplan) zur Überprüfung und Freigabe vorzulegen. Nach Freigabe
durch den KGV-Vorstand ist der Antrag dem Bezirksverband in seiner Funktion als Beauftragter der
Stadt Osnabrück zur Genehmigung vorzulegen. Die Beantragung von Baumaßnahmen incl. Bauabnahme ist
kostenpflichtig. Die festgelegten Gebühren sind grundsätzlich bei der Beantragung der Baumaßnahme an den
Verein zu zahlen. Bei einem Laubenneubau bzw. Laubenerweiterung erfolgt grundsätzlich die Schlussbesichtigung
(Bauabnahme) durch den im Bezirksverband OS zuständigen Baubeauftragten zusammen mit einem Vertreter
des jeweiligen Vereinsvorstandes. Bei allen anderen Baumaßnahmen erfolgt die Bauabnahme durch den jeweiligen
Vereinsvorstand. Die Bauabnahme ist in Bild und Schrift zu dokumentieren. Die nachfolgenden Richtlinien
gelten lt. Beschluss des Gesamtvorstandes des Bezirksvorstandes der Kleingärtner Osnabrück vom 2. Mai 2007
auch für die Kleingärtnervereine des Landkreises Osnabrück.

Einführung
(Anpassungen der Baurichtlinien vom 11.11.2019 sind im dritten Absatz fett-kursiv dargestellt!)
Mit diesen Richtlinien soll erreicht werden, dass individuelle Gestaltung durch den einzelnen Kleingärtner
möglichst viel Raum gegeben wird, ohne dass das Gesamtbild der Kleingartenanlage darunter leidet.
Außerdem soll auf Grundsätze und bestehende Vorschriften hingewiesen werden, um somit Fehler bei der Planung
oder Ausführung von Bauvorhaben zu vermeiden.
Vor jeder Baumaßnahme hat sich der Kleingärtner bei seinem Verein zu erkundigen,
welche Genehmigungen erforderlich sind. Bei Baumaßnahmen darf vor Erteilung der
Genehmigung nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden.
Außer einer Kleingartenlaube
und der unter den Punkten 2 – 9 aufgeführten Baulichkeiten dürfen weitere Baukörper wie Toiletten,
Schwimmbecken, Kinder-Planschbecken die im Durchmesser größer als 150 cm und höher
als 30 cm sind (sowie eine vergleichbare Größe), fest im Boden verankerte Pavillons,
Trampoline,
Außenkamine, Brüstungen, Begrenzungsmauern nicht errichtet werden.
Partyzelte oder mobile Pavillons dürfen nur für eine Dauer von 2 Wochen errichtet werden.
Für alle ungenehmigt erstellten Baulichkeiten kann die Beseitigung verlangt werden, wenn sie nicht
den Richtlinien entsprechen. Hierzu gehören insbesondere auch alle nicht mit der Hauptlaubeverbundene
Bauten. Für ungenehmigte Bauten, die den Richtlinien entsprechen, kann nachträglich - nach Zahlung
der festgelegten Gebühren - eine Genehmigung oder Duldung ausgesprochen werden.

1. Gartenlauben
a) Genehmigung
Das Errichten (auch Wiederaufbau nach Brandschäden) oder Verändern (Umbau, Erweiterung) einer
Gartenlaube bedarf einer Genehmigung. Diese ist beim Bezirksverband OS der Kleingärtner als
Beauftragter des EB Grünflächen und Friedhöfe der Stadt OS über den zuständigen Kleingärtnerverein
zu beantragen. Die erforderlichen Antragsunterlagen sind beim zuständigen Kleingärtnerverein erhältlich.
Abweichungen von einer genehmigten Bauzeichnung stellen einen Verstoß gegen den Pachtvertrag dar,
wenn dazu nicht die schriftliche Zustimmung des zuständigen Vereins vorliegt. Die Genehmigung verliert
nach 3 Jahren ihre Gültigkeit, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraumes mit dem Bau der Gartenlaube begonnen
worden ist. Eine Verlängerung ist in begründeten Fällen möglich.
b) Laubentyp
Grundsätzlich können nur die von der Stadt Osnabrück bzw. von den Landkommunen für die in der Anlage
zugelassenen Laubentypen errichtet werden. Soweit keine Festlegung für eine Kolonie durch den zuständigen
Kleingärtnerverein oder die Städte und Gemeinden besteht, können unterschiedliche Typen in einer Anlage
aufgestellt werden. Auch Fertiglauben sind zulässig; diese können aber nur genehmigt werden, wenn sie
sich dem Gesamtbild der Anlage anpassen. Ein Anspruch auf Genehmigung von Eigenentwürfen besteht nicht.
c) Laubengröße
Nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes darf eine Laube höchstens eine Grundfläche
von 24,00 qm einschließlich überdachtem Freisitz aufweisen. Die Festlegung der Laubengröße in den
Bebauungsplänen der Städte und Gemeinden ist für die Kleingartenparzelle grundsätzlich bindend.
Die Kleingartenlauben dürfen nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung,
nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Die Mindestgröße einer Laube beträgt 9,00 qm. Die größte Höhe
einer Laube darf bei Flach- oder Pultdächern 2,65 m, bei allen übrigen Lauben 3,30 m nicht überschreiten.
Der Dachüberstand soll 0,30 m nicht überschreiten. Kniestöcke oder Dachgauben sind nicht zulässig.

d) Laubenstandort
Der Standort ist grundsätzlich die Nordostecke eines Gartens. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich,
dies entscheidet jedoch der zuständige Vereinsvorstand. Der einzuhaltende Grenzabstand und die Ausrichtung
der Laube werden in der Genehmigung festgelegt.
e) Baumaterial
Für den Bau einer Laube dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe oder Anstriche verwendet werden.
Das Dach der Laube darf u.a. nicht mit glas- faserverstärkten Kunststoff (Lichtwellenbahnen) oder einem
ähnlichen Material eingedeckt werden.
f) Dachform
Dachabwinkelungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind bei Umbauten möglich, wenn diese
bautechnisch erforderlich sind oder ein unverhältnismäßig hoher Aufwand entstehen würde.
g) Toiletten- und Gerätehaus
Innerhalb der Laube muss ein min. 4,00 qm großer, von außen zugänglicher Toiletten- und Geräteraum
untergebracht sein. Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie rechtmäßig errichtete Lauben können auch mit
einem kleineren Geräte- und Toilettenraum weiterhin genutzt werden. Der unmittelbare Durchgang
von einem Raum mit Toilettennutzung zum Aufenthaltsraum ist nicht zulässig. Es sollen möglichst
nur Streutoiletten (Sägemehl, Strohhäcksel o.ä.) ohne chemische Zusätze verwendet werden.
Campingtoiletten sollen – soweit technisch möglich – ohne chemische Mittel nur mit Streumaterial
betrieben werden. Soweit jedoch Campingtoiletten mit chemischen Desinfektionsmitteln benutzt werden,
sollten chemische Mittel ohne Formaldehyd- oder Glutaraldehydzusätze verwendet werden;
die ordnungsgemäße Entsorgung in einer Kläranlage ist sicherzustellen. Sickergruben sind nicht zulässig.
h) Schornstein
Falls ein Schornstein eingebaut wird, darf sich dieser nicht an der Traufenseite oder außerhalb der
Laube befinden. Für die Feuerstelle ist eine Abnahmebescheinigung des zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeisters einzuholen. Eine Kopie davon ist dem Vereinsvorstand vorzulegen.
i) Unterirdischer Vorratsraum
Eine Laube darf nicht unterkellert werden (Gefahrenquelle!)
j) Überdachter Freisitz
Zu jeder Laube gehört ein überdachter Freisitz, der von 2 Seiten frei zugänglich sein muss.
Die Größe des Freisitzes sollte nicht unter 5 qm sein. Die Gesamtgröße der Laube einschl.
Freisitz darf jedoch 24 qm nicht überschreiten.
k) Wasserzapfstelle
Ist die Gesamtanlage mit Erlaubnis der zuständigen Behörde an das öffentliche Wassernetz
angeschlossen, so ist eine Wasserstelle in der Laube für die Grundversorgung bzw. außerhalb
der Laube für die Pflanzenbewässerung erlaubt. Eine Wasseruhr zur Eigenverbrauchmessung ist
anzubringen. Bei einer Installation von Duschen etc. ist die ordnungsgemäße Entsorgung über eine
Pflanzen-Kläranlage o. ä. sicherzustellen. Ist die Gesamtanlage nicht an die öffentliche Wasserversorgung
angeschlossen, so ist die notwendige Wasserversorgung durch Brunnen, Regenwasser oder
öffentliche Zapfstellen zu regeln.
l) Fertigstellung der Laube
Eine Laube muss 2 Jahre nach Baubeginn fertig gestellt sein. Eine Verlängerung der Frist ist in begründeten
Fällen möglich.
m) Schlussbesichtigung
(Bauabnahme)
Die Abnahme der Baumaßnahmen ist durch den Vereinsvorstand des zuständigen
Kleingärtnervereins in Zusammenarbeit mit dem Bezirksverband OS der Kleingärtner vorzunehmen.
Die Abnahme ist schriftlich zu dokumentieren, kostenpflichtig und ist bei der Beantragung der
Baumaßnahme zu zahlen.

2. Gewächshäuser
Das Errichten eines Gewächshauses im Kleingarten bedarf der Genehmigung des Vereinsvorstandes.
(Genehmigung durch den Bezirksverband OS entfällt.) Ein Gewächshaus darf nur auf einem
beschattungsfreien Standort im Kleingarten errichtet werden. Ein Gewächshaus darf eine
Grundfläche von 6 qm und eine Höhe von 2,10 m nicht überschreiten. Es muss ein Grenzabstand
von mind. 2,00 m eingehalten werden. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Gartennachbarn
und des zuständigen Kleingärtnervereins zulässig. Gewächshäuser müssen allseitig bis
auf den Boden aus durchsichtigem Material hergestellt werden und dienen der Anzucht und
Weiterkultur von Pflanzen. Bei zweckentfremdeter Benutzung (z.B. als Geräteschuppen) ist das
Gewächshaus umgehend zu beseitigen. Ein Entschädigungsanspruch für ein Gewächshaus
bei Gartenaufgabe besteht nicht.

3. Bienenstände
Das Halten von Bienen bedarf der Genehmigung durch den Vereinsvorstand.
(Genehmigung durch den Bezirksverband OS entfällt.) Für Bienenstände,
die als Bauwerk ausgeführt werden, ist eine Genehmigung erforderlich.
Diese ist beim Bezirksverband über den zuständigen Kleingärtnerverein zu beantragen.
Ein Bienenhaus darf eine Grundfläche von 12 qm nicht überschreiten, muss von
Lauben und Sitzplätzen der Nachbargärten einen Mindestabstand von 5,00 m
haben und von einer Strauchpflanzung oder Schutzwand von 2,00 m Höhe
umgeben sein. Bei Beendigung der Bienenhaltung oder zweckentfremdeter
Nutzung ist das Bienenhaus umgehend zu beseitigen.
Ein Entschädigungsanspruch für Bienenstände bei Gartenaufgabe besteht nicht

4. Räume für Kleintiere
Das Halten von Kleintieren ist nur mit Genehmigung des zuständigen Kleingärtnervereins gestattet.
Räume für Kleintiere sind nur in der Gartenlaube zulässig. Zusätzliche Bauten sind nicht gestattet.
Über Ausnahmen entscheidet der Vereinsvorstand. Die evtl. erforderlichen Genehmigungen und
Nachweise nach dem Artenschutzgesetz sind dem Bezirksverband über den zuständigen Kleingärtnerverein
vorzulegen.

5. Spielhäuschen
Ein Spielhäuschen ist nur in Holz- oder Kunststoffbauweise zulässig. Es darf eine Grundfläche
von 2,50 qm und eine Höhe von 1,60 m nicht überschreiten und ist ohne Fundament und
transportabel zu bauen. Bei zweckentfremdeter Nutzung ist das Spielhäuschen umgehend zu
beseitigen. Ein Entschädigungsanspruch bei Gartenaufgabe besteht nicht.

6. Gerätehaus
Ein Gerätehaus in der Größe 1,60 x 1,60 x 2,00 m kann nach Genehmigung durch den
Kleingärtnerverein aufgestellt werden. Das Gerätehaus ist bei Zweckentfremdung unverzüglich
zu entfernen. Ein Entschädigungsanspruch bei Gartenaufgabe besteht nicht.

7. Pergolen
Eine Pergola darf zu 50% mit einer abnehmbaren Dacheindeckung kurzfristig als Regenschutz
versehen werden und Bedarf der Genehmigung durch den Vereinsvorstand. Die Seitenwände
sind offen zu halten. Pergolen dürfen eine Länge von 12 lfd. Meter nicht überschreiten.
Ein Entschädigungsanspruch bei Gartenaufgabe besteht nicht.

8. Sichtschutzzäune
Sichtschutzzäune sind nur entsprechend der Gartenordnung des jeweiligen Kleingärtnervereins erlaubt.
Ein Entschädigungsanspruch bei Gartenaufgabe besteht nicht.

9. Elektrische Energiegewinnung
Elektrische Energie darf nur mit photovoltaischen Geräten (Solarzellen) gewonnen werden.
Die Umwandlung von Wind- und Wasserkraft in elektrische Energie ist im Kleingarten
nicht zulässig. Das Errichten und Betreiben der Solarzellen muss dem zuständigen Kleingärtnerverein
schriftlich angezeigt werden. Die Fläche der an der Gartenlaube angebrachten Solarzellen darf insgesamt
höchstens 1,00 qm betragen. Sie soll möglichst so platziert werden, dass sie optisch in Form und Größe
einem oder zweier Fenster entsprechen. Sollte dies aus örtlichen oder baulichen Gründen nicht
möglich sein, muss mit dem Vereinsvorstand eine Lösung im gegenseitigen Einvernehmen gesucht werden.
Kommt es zu keiner Einigung, muss der Kleingärtner auf die Einrichtung verzichten. Die Solarzellen
dürfen nicht in das Dach oder die Giebelwand integriert, eingebaut werden, sondern nur fest
aufgebaut werden. Die gesamte Solaranlage muss generell abbaubar sein! Die Geräte
und die Installation müssen den anerkannten Regeln der Technik (VDE-Bestimmungen)
entsprechen. Die auf der Außenhaut der Gebäude angebrachten Geräte müssen mechanisch
fest montiert werden und den ortsüblichen Windstärken widerstehen.
Das Dach / die Giebelwand muss die zusätzliche mechanische Last sicher aufnehmen können.
Jegliches von der Anlage oder Teilen der Anlage ausgehendes Gefahrenrisiko trägt
der Kleingärtner (Gartenpächter). Ein Entschädigungsanspruch bei Gartenaufgabe besteht nicht.
Einzelne Parzellen, die an das öffentliche Stromnetz angeschlossen werden möchten, müssen
vom Eigentümer und Vereinsvorstand eine schriftliche Genehmigung einholen. Die Stromabrechnung
erfolgt in eigener Regie mit dem Stromlieferanten. Eine Entschädigung für den Stromanschluss
bei Gartenaufgabe gibt es nicht. Bei Gartenanlagen, die an der öffentlichen Stromversorgung
angeschlossen sind, erfolgt die Ablesung des Stromverbrauches über einen Gemein- schaftszähler.
Jede einzelne Parzelle wiederum, die an die öffentliche Strom- versorgung angeschlossen ist,
ist mit einem Zwischenzähler für die Erfassung des Eigenverbrauches und der Verbrauchskosten
durch den Kleingärtnerverein auszustatten.

Osnabrück, den 02. Mai 2007
gez. Glässer (1. Vorsitzender)
gez. Schröder (Werksleiter)
gez. Göller (2. Vorsitzender)
Stadt Osnabrück Bezirksverband Osnabrück
Eigenbetrieb der Kleingärtner e.V.
Grünflächen und Friedhöfe
N.S.
Der Beschluss des Ausschusses für Umwelt und Feuerwehr der Stadt Osnabrück vom
28.5.1998 wird als Anhang den Baurichtlinien beigefügt und ist zu beachten.
gez. Glässer (1. Vorsitzender)
Die Bauordnung wurde unter dem Punkt „Einführung“ durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 12.05.2019 und dem Beschluss aus der
Gesamtvorstandssitzung vom 07.08.2019 abgeändert und angepasst.

Osnabrück, den 11. November 2019

gez. Damerow (Abteilungsleiter) gez. Arnhold (1. Vorsitzende)

Stadt Osnabrück Bezirksverband Osnabrück
Osnabrücker ServiceBetrieb der Kleingärtner e.V.
Planung und Bau